Die Grundstückspreise sind in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen. Corona, Inflation, der Ukraine-Krieg und die Energieknappheit haben die Baukosten zusätzlich in die Höhe getrieben. In der Summe erscheint der Hausbau für viele unerschwinglich und bleibt ein unerfüllter Traum. Ein Erbbaugrundstück kann hier eine realistische Option sein, den Traum vom Eigenheim dennoch zu realisieren – mit nahezu den gleichen Rechten und Möglichkeiten wie Eigentümer.

Die Eigentümer von Erbbaugrundstücken sind in der Regel keine Privatpersonen, sondern Kommunen, Stiftungen oder kirchliche Träger. Diese stellen ihr Grundstück gegen eine jährliche Zinszahlung zur Verfügung. In der Regel sind das drei bis fünf Prozent des ermittelten Grundstückswertes. Der Erbbaunehmer erhält im Gegenzug das Nutzungsrecht für das Grundstück, er kann dort ein Haus bauen, dieses weitervermieten oder auch verkaufen. Der große Vorteil für den Pächter sind die relativ geringen Kosten für die Nutzung im Vergleich zum teuren Grundstückskauf. So bleibt mehr Eigenkapital für eine günstigere Baufinanzierung.

Beide Parteien schließen einen Erbbauvertrag, der oft an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt ist. Bei Kommunen geht es mehr um soziale Fragen wie die Bevorzugung von Familien mit Kindern, bei Stiftungen steht die Erfüllung des Stiftungszwecks im Vordergrund. Wichtig ist: Der Erbbauvertrag wird über einen bestimmten Zeitrahmen geschlossen. In der Regel geht es um Laufzeiten zwischen 75 und 99 Jahren.

Aber bevor Sie einen Erbbauvertrag abschließen, verzichten Sie nicht auf eine kompetente und umfängliche Beratung über Chancen, Risiken, Vor- und Nachteile. Wir sind für Sie da!

Vorteile des Erbbaurechts

  • Baugrundstück muss nicht erworben werden
  • günstigere Baunebenkosten
  • höherer Anteil an Eigenkapital für günstigere Finanzierung
  • Grundstück bleibt Eigentum des Erbrechtgebers

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Wenn die Erbpächter nichts unternehmen, erlischt das vereinbarte Erbbaurecht automatisch am Ende der Vertragslaufzeit. Das Grundstück geht an den Eigentümer zurück und dieser wird auch Eigentümer des Hauses. Für den Erbbaurechtnehmer bedeutet das im schlimmsten Fall, dass er sein Zuhause verlassen muss. Er kann es weder verkaufen noch vermieten. Allerdings wird der Wert der Immobilie ermittelt und der Erbbaunehmer erhält eine Entschädigungszahlung für das Gebäude.

Auch ist es möglich, dass der Pachtgeber das Grundstück zum Ende der Laufzeit verkaufen möchte. Deswegen sollte der Pächter sich bei Vertragsabschluss unbedingt ein Vorkaufsrecht zusichern lassen. Auch die Bedingungen für einen Verkauf/Kauf können schon im Vorfeld vertraglich fixiert werden.

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Sollte die Rückgabe des Grundstücks also keine Option sein, müssen die Parteien – wie bei allen Verträgen, die an eine Laufzeit geknüpft sind – frühzeitig und rechtzeitig über eine Verlängerung sprechen und verhandeln. Bei der Vertragsverlängerung werden die neue Laufzeit und ein angepasster Zinssatz festgelegt, der sich an dem aktuellen Bodenrichtwert bemisst. Das Erbbaurecht betrifft Generationen. Sie sollten sich also frühzeitig mit einer Vertragsverlängerung und den Vorteilen, die daraus entstehen können, auseinandersetzen.

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